Information zur Hilfsmittelgewährung für Computer- Ansteuerung

Ein Notebook wird von der Krankenkasse grundsätzlich nicht bezahlt (gilt als Standardausrüstung für jeden Menschen).

Ist der Zugang zum Computer aus funktionellen Gründen erschwert, sieht es jedoch anders aus.

Wie im Grundgesetz verankert ist, hat ein Behinderter das Recht auf eine, seinen Fähigkeiten entsprechende, Ausbildung bis zum 10. Schuljahr. Das heißt, bis zu diesem Zeitpunkt ist die Krankenkasse verpflichtet, ihm einen behindertengerechten Zugang zur Ausbildung zu verschaffen (Gleichstellung mit Nichtbehinderten).

Zu einer Ausbildung gehören allerdings auch das Üben und die Hausaufgaben zu Hause, woraus sich eine besondere Hilfsmittelantragssituation ergibt:

Innerhalb des Schulbereiches ist die Schule der Kostenträger für den behindertengerechten Zugang für Hilfsmittel. Das Hilfsmittel ist dann Eigentum der Schule und darf ausschließlich nur innerhalb des Schulgebäudes benutzt werden.

Für die häusliche Fortsetzung der Arbeit (Hausaufgaben) müsste in jedem Fall ein zweites Hilfsmittel separat bei der Krankenkasse beantragt werden. Dieses zweite Hilfsmittel kann dann, als persönliche Leihgabe der Krankenkasse, auch nach Beendigung der Schulzeit vom Benutzer weiter verwendet werden.

Unerlässlich für diese erforderliche Weiterverwendung durch den Benutzer ist es, das persönliche Hilfsmittel noch während der Schulzeit bei der Kasse zu beantragen, da die Kasse später nicht mehr in der Lage ist, eine Genehmigung für ein solches zusätzliches Hilfsmittel (Tastatur / Maus) zu geben; insbesondere dann nicht, wenn die Sprache noch als Kommunikationsmittel zur Verfügung steht. Die Mittel für die kommunikative Teilnahme (Internet) am sozialen Leben müssten dann privat aufgebracht werden, da kein gesetzlicher Anspruch mehr besteht.

Im Rahmen der Ausbildungszeit ist unsere Tastatur / Maus immer von der Krankenkasse genehmigt worden, da sie als unentbehrliches Hilfsmittel gilt, die individuellen Fähigkeiten (Gymnasium, Studium etc.) zu formen und auszubauen.

Um das bei der Krankenkasse durchzusetzen, bedarf es allerdings eines entschiedenen, willensstarken Einsatzes des Benutzers.

Zur Beachtung: Es ist für die Genehmigung des Hilfsmittels entscheidend, die Kasse nicht nur von der Notwendigkeit, sondern auch von der Motivation zu anhaltendem Gebrauch zu überzeugen, da die Krankenkassen zu einer wirtschaftlichen Versorgung verpflichtet sind.

Noch Fragen? Unter  Tel. 0171 – 22 1 44 66 sind wir gerne für Sie da.

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Hilfsmittelpositionsnummer 02.99.01.0001